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Nach dem Studium

Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung: Stand Oktober 2026

Von der Redaktion psychotherapeut-werden.de · Stand: 19.10.2026

Aufsteigend gestapelte Münzen

Die Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung ist im Oktober 2026 nur für einen Ort geregelt: Seit dem 1. Januar 2026 vergüten die Krankenkassen die Weiterbildungsambulanzen unmittelbar. Für die Weiterbildung in Praxen, Medizinischen Versorgungszentren und Kliniken fehlt eine gesetzliche Regel. Drei Bundestagsanträge, die das ändern wollten, sind abgelehnt.

Warum das für Dich zählt: Nach der Approbation folgt die Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten, und die ist keine Schulbank. Weiterbildung in drei Gebieten (Erwachsene, Kinder und Jugendliche, Neuropsychologische Psychotherapie), jeweils mindestens 60 Monate in Vollzeit, hauptberuflich und im Rahmen angemessen vergüteter Berufstätigkeit.Q Wer die Weiterbildung bezahlt, entscheidet damit mit, wie viele Stellen es gibt und was Du dort verdienst. Ohne abgeschlossene Weiterbildung gibt es außerdem keine Kassenzulassung: Die Eintragung ins Arztregister (Voraussetzung der Kassenzulassung) setzt Approbation und eine abgeschlossene Weiterbildung in einem vom G-BA anerkannten Verfahren voraus.Q Den Ablauf der Weiterbildung beschreibt unser Artikel Fachpsychotherapeut: die Weiterbildung nach der Approbation.

Was bei der psychotherapeutischen Weiterbildung finanziert ist

Die bisher einzige Regel kam mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) vom 22. Dezember 2025. Seit 01.01.2026 werden Weiterbildungsambulanzen unmittelbar von den Krankenkassen vergütet (BEEP); für Praxen, MVZ und Kliniken fehlt eine Regelung. Die BPtK nennt das einen „ersten wichtigen Baustein“, der „auf keinen Fall ausreichend“ sei.Q

Technisch läuft das über zwei Paragrafen. § 117 Abs. 3b SGB V führt den Begriff „Weiterbildungsambulanzen“ ein; der Zulassungsausschuss ermächtigt sie zur ambulanten Behandlung in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten Verfahren. § 120 Abs. 2 SGB V regelt das Geld. Die Vergütung wird mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vereinbart und „muss die Leistungsfähigkeit […] bei wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten“. Für die Behandlung in Weiterbildungsambulanzen schreibt Satz 8 eine „Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen“ vor.

Das heißt praktisch: Die Ambulanz bekommt Geld für die Behandlungen, die Psychotherapeuten in Weiterbildung dort erbringen. Ob sie wirtschaftlich arbeitet, wird nach Satz 9 nur an Leistungen gemessen, für die der Zulassungsausschuss eine Ermächtigung erteilt hat und die gegenüber Versicherten erbracht werden. Eine eigene Pauschale für Supervision, Theorie oder Selbsterfahrung nennt der Paragraf nicht.

Was fehlt: Praxen, MVZ und Kliniken

Die Weiterbildung findet nicht nur in Ambulanzen statt. Laut Muster-Weiterbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) gehören in den Gebieten Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche mindestens 24 Monate ambulante und mindestens 24 Monate stationäre oder teilstationäre Weiterbildung dazu. Mindestens zwei der fünf Jahre verbringst Du also in einer stationären oder teilstationären Einrichtung. Den Finanzierungsbedarf in „Praxen, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Kliniken“ hat das BEEP nach Worten der BPtK „gar nicht berücksichtigt“.

Die BPtK hatte schon zum Änderungsantrag im Oktober 2025 gefordert, Weiterbildung in Praxen und MVZ „analog zur Allgemeinmedizin“ zu fördern und für Klinikstellen eine Übergangsfinanzierung zu schaffen. Beides kam nicht. Am 21. Mai 2026, einen Tag nach der Anhörung im Gesundheitsausschuss, demonstrierten Psychologiestudierende und Absolventen des neuen Psychotherapiestudiums vor dem Bundestag unter dem Motto „Psychotherapie in Gefahr: Weiterbildung sichern“; laut BPtK unterstützt von Bundes- und Landespsychotherapeutenkammern und Verbänden. Das sind Verbandspositionen, keine amtlichen Feststellungen. Sie zeigen aber, wo die Lücke liegt.

Hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz etwas geändert?

Für die Finanzierung der Weiterbildung: nein. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) vom 24. Juli 2026 ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft, einzelne Teile erst ab 2027 oder 2028. Im Volltext kommt das Wort „Weiterbildung“ nur einmal vor, und zwar in einer Tabelle zur ärztlichen Zusatz-Weiterbildung Diabetologie.

Eine Änderung trifft die Weiterbildungsambulanzen trotzdem. An § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB V hängt das Gesetz den Halbsatz „§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt“. Damit gilt für die Vergütungsvereinbarungen der Weiterbildungsambulanzen der Grundsatz der Beitragssatzstabilität. Nach § 71 Abs. 2 SGB V darf die vereinbarte Veränderung einer Vergütung dann nicht über der Veränderungsrate liegen, die das Bundesgesundheitsministerium jedes Jahr feststellt. Für Ambulanzen, die höhere Sätze verhandeln wollen, ist das Gegenwind.

Am 15. Oktober 2026 hat der Bundestag mit der Notfallreform beschlossen, einen Teil der Psychotherapie-Einschnitte aus dem GKV-BStabG zurückzunehmen. Behandlungen von Kindern und Jugendlichen, dringliche Akutbehandlungen nach Terminvermittlung und Leistungen für schwer psychisch kranke Menschen nach der KSVPsych-Richtlinie sollen wieder außerhalb des Budgets bezahlt werden (Drs. 21/8629). Zur Weiterbildung steht auch dort nichts. In derselben Debatte forderte die Grünen-Abgeordnete Dr. Kirsten Kappert-Gonther: „Stellen Sie die Finanzierung der Weiterbildung sicher!“ Das Gesetz ist noch nicht verkündet.

Welche Anträge der Bundestag abgelehnt hat

Drei Anträge lagen dem Gesundheitsausschuss vor, alle drei wurden am 20. Mai 2026 in einer Anhörung beraten. Bundestag: Die Anträge Drs. 21/4954 (abgelehnt am 10.07.2026) sowie 21/1568 und 21/1571 (abgelehnt am 15.10.2026) zur Weiterbildung bzw. Versorgung sind abgelehnt; das GKV-BStabG (BGBl. 2026 I Nr. 228) regelt die Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung nicht.Q

Drucksache Antragsteller und Thema Ergebnis
21/4954 Grüne: „Psychotherapeutische Versorgung strukturell stärken“, u. a. Weiterbildung ambulant und stationär gesetzlich absichern abgelehnt am 10.07.2026
21/1568 AfD: „Psychotherapeuten bedarfsgerecht ausbilden – Weiterbildung sichern“ abgelehnt am 15.10.2026
21/1571 AfD: Streichung der Konsiliarberichtspflicht abgelehnt am 15.10.2026

Der dritte Antrag betrifft die Weiterbildung gar nicht, sondern den Konsiliarbericht vor Therapiebeginn. Er lief aber im selben Verfahren.

Aufschlussreich sind die Fraktionsmeinungen im Ausschussbericht (Drs. 21/6482). Die CDU/CSU-Fraktion sah „mit der Neuregelung zur Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung […] bereits ein wichtiger Fortschritt erreicht“, „auch wenn noch offene Fragen bestünden“. Die Linke nannte die Finanzierung „unzureichend geregelt“.

Was der Koalitionsvertrag verspricht und was daraus geworden ist

Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD steht ein klarer Satz. Nach der Ankündigung, die Bedarfsplanung für Kinder und Jugendliche und den ländlichen Raum anzupassen, heißt es: „und stellen die Weiterbildungsfinanzierung in der Psychotherapie sicher.“

Nach dem konkreten Plan hat die Grünen-Fraktion im Herbst 2025 gefragt. Die Bundesregierung verwies in ihrer Antwort (Drs. 21/2683) auf die BEEP-Änderungen, mit denen „gesetzliche Anpassungen im Hinblick auf die Finanzierung der Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiWs) in der vertragsärztlichen Versorgung eingebracht“ worden seien. In der Vorbemerkung der Antwort heißt es zudem, es sollten „Anpassungen bei der Weiterbildungsfinanzierung vorgenommen werden“.

Einen veröffentlichten Referenten- oder Regierungsentwurf, der die Weiterbildung in Praxen, MVZ und Kliniken finanziert, haben wir bis heute nicht gefunden. Wir haben die Pressemitteilungen und Neuigkeiten der BPtK bis zum 20. Oktober 2026 sowie die Plenarprotokolle und Drucksachen der Sitzungen bis 15. Oktober durchgesehen. Ein Zeitplan ist nicht bekannt. Unsere Einschätzung: Der Satz im Koalitionsvertrag ist im Herbst 2026 ein Versprechen ohne Gesetzestext.

Was das für Dich heißt

Wenn Du gerade studierst, ändert das nichts an Deinem Weg: Studium, Prüfung, Approbation, dann Weiterbildung. Es ändert aber die Bedingungen, unter denen Du die Weiterbildung machst.

  • In einer Weiterbildungsambulanz gibt es eine gesetzliche Vergütungsgrundlage. Wie viel davon als Gehalt bei Dir ankommt, legt das Gesetz nicht fest. Frag beim Vorstellungsgespräch nach Vertrag, Tarifbindung und wer Supervision und Theorie bezahlt.
  • In Klinik, Praxis oder MVZ hängt Deine Stelle davon ab, ob der Arbeitgeber sie aus seinem laufenden Budget trägt. Eine Förderung wie in der Allgemeinmedizin gibt es nicht.
  • Rechtlich muss die Weiterbildung „angemessen vergütet“ sein. Was das in Euro heißt, regelt keine Norm. Was angestellte Psychotherapeuten nach Tarif verdienen, zeigt unser Artikel Psychotherapeut Gehalt.

Den Gesamtweg mit allen Stufen findest Du unter Psychotherapeut werden. Wie lange Studium und Weiterbildung zusammen dauern und was sie kosten können, rechnet der Zeit- und Kostenrechner durch.

Änderungen an diesem Artikel

  • 19.10.2026: Erstfassung. Stand der Gesetzgebung bis einschließlich Bundestagssitzung vom 15.10.2026.
  • 20.10.2026: Nachprüfung (Bundestag, Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilungen und Neuigkeiten der BPtK einschließlich des aktualisierten BPtK-Q&A vom 20.10.2026): nichts Neues zur Weiterbildungsfinanzierung. Angaben zur Demonstration vom 21. Mai 2026 und zur Antwort der Bundesregierung (Drs. 21/2683) präzisiert.

Häufige Fragen

Ist die Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung gesetzlich geregelt?

Nur zum Teil. Seit dem 1. Januar 2026 vergüten die Krankenkassen die Weiterbildungsambulanzen unmittelbar. Für die Weiterbildung in Praxen, Medizinischen Versorgungszentren und Kliniken gibt es bis heute keine eigene Finanzierungsregel.

Hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz die Weiterbildung finanziert?

Nein. Das Gesetz vom 24. Juli 2026 enthält keine Regelung zur Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung. Es bindet aber die Vergütungsvereinbarungen der Weiterbildungsambulanzen an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

Was ist aus den Bundestagsanträgen zur Weiterbildungsfinanzierung geworden?

Der Bundestag hat alle drei Anträge abgelehnt: den Antrag der Grünen am 10. Juli 2026, die beiden AfD-Anträge am 15. Oktober 2026.

Plant die Bundesregierung ein Gesetz zur Weiterbildungsfinanzierung?

Der Koalitionsvertrag kündigt an, die Weiterbildungsfinanzierung in der Psychotherapie sicherzustellen. Einen veröffentlichten Referenten- oder Regierungsentwurf dazu haben wir bis zum 20. Oktober 2026 nicht gefunden.

Muss ich die Weiterbildung machen, um als Psychotherapeut zu arbeiten?

Mit der Approbation darfst Du den Beruf ausüben. Für die Zulassung zur Abrechnung mit den Krankenkassen brauchst Du aber zusätzlich eine abgeschlossene Weiterbildung.

Quellen

  1. § 120 SGB V (konsolidierte Fassung), Abs. 2 Satz 2 und 8 (abgerufen 19.10.2026)
  2. § 117 SGB V (konsolidierte Fassung, mit Änderung durch das BEEP), Abs. 3b (abgerufen 20.10.2026)
  3. § 71 SGB V (Beitragssatzstabilität), Abs. 1 bis 3 (abgerufen 20.10.2026)
  4. BPtK Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO), Stand 48. DPT 05/2026, Abschnitt B (abgerufen 18.10.2026)
  5. BPtK-Pressemitteilung „Lichtblicke und Schattenseiten“ (06.11.2025) (abgerufen 18.10.2026)
  6. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), Art. 1 Nr. 43 Buchst. b (§ 120 Abs. 2 S. 2 SGB V); Art. 8 (abgerufen 19.10.2026)
  7. BT-Drs. 21/6482, Beschlussempfehlung und Bericht des Gesundheitsausschusses (11.06.2026), S. 4, 7, 8 (abgerufen 19.10.2026)
  8. Plenarprotokoll 21/90 (10.07.2026), S. 11134 (B) (abgerufen 19.10.2026)
  9. Plenarprotokoll 21/102 (15.10.2026), S. 12779, 12782, 12835 (abgerufen 19.10.2026)
  10. BT-Drs. 21/8629, Beschlussempfehlung zum Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (14.10.2026), S. 46 f. (§ 87d Abs. 1 SGB V n. F.) (abgerufen 19.10.2026)
  11. Deutscher Bundestag, Textarchiv: Experten fordern Verbesserungen in der psychotherapeutischen Versorgung (20.05.2026) (abgerufen 18.10.2026)
  12. Koalitionsvertrag CDU, CSU, SPD „Verantwortung für Deutschland“ (21. Legislaturperiode), Z. 3557–3559, S. 111 f. (abgerufen 19.10.2026)
  13. BT-Drs. 21/2683, Antwort der Bundesregierung (10.11.2025), S. 4, S. 17 (Frage 42) (abgerufen 19.10.2026)
  14. BPtK-Pressemitteilung „Regierung handelt schnell, aber der Vorschlag greift zu kurz“ (09.10.2025) (abgerufen 18.10.2026)
  15. BPtK: Psychotherapie in Gefahr: Weiterbildung sichern (22.05.2026) (abgerufen 18.10.2026)
  16. BPtK-Pressemitteilung „Bundestag korrigiert teilweise Einschnitte in die Psychotherapie“ (15.10.2026) (abgerufen 20.10.2026)
  17. BPtK: Q&A zur psychotherapeutischen Versorgung nach Korrekturen am GKV-BStabG (20.10.2026) (abgerufen 20.10.2026)
  18. BPtK: Neuigkeiten und Pressemitteilungen (Übersichten) (abgerufen 20.10.2026)

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