Von der Redaktion psychotherapeut-werden.de · Stand: 20.10.2026

Die Übergangsregelung im Psychotherapeutengesetz lässt die alte Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nur noch zu, wenn Du Dein Studium vor dem 1. September 2020 begonnen oder abgeschlossen hast. Abschließen musst Du sie bis 1. September 2032, im Härtefall bis 31. August 2035.Q
Für alle, die nach diesem Stichtag mit dem Studium angefangen haben, gilt ausschließlich das neue System aus polyvalentem Bachelor, Master Psychotherapie und Approbation. Die Übergangsregeln betreffen also eine Gruppe, die von Jahr zu Jahr kleiner wird. Für sie entscheiden aber wenige Jahre über den Berufsweg.
Wer fällt unter die Übergangsregelung 2032?
Die Übergangsvorschriften stehen in §§ 26 bis 28 PsychThG. Zwei Gruppen sind zu unterscheiden.
Wer die Ausbildung schon vor dem 1. September 2020 begonnen hat, schließt sie nach altem Recht ab (§ 27 Abs. 1 PsychThG).
Wer vor dem 1. September 2020 nur das Studium begonnen oder abgeschlossen hat, darf die Ausbildung noch aufnehmen. § 27 Abs. 2 PsychThG nennt dafür ein Studium nach § 5 Abs. 2 des alten Psychotherapeutengesetzes, das vor dem Stichtag „begonnen oder abgeschlossen“ wurde. Das Regierungspräsidium Stuttgart spricht in diesem Zusammenhang von einem „gleichwertigen Psychologie-Master“. Welche Studiengänge die alte Fassung im Einzelnen erfasste, haben wir nicht am alten Normtext geprüft. Kläre das im Zweifel mit dem Landesprüfungsamt, bevor Du einen Ausbildungsvertrag unterschreibst.
Nicht darunter fällt, wer nach dem 31. August 2020 mit dem Studium begonnen hat, auch wenn er später einen klassischen Psychologie-Master macht. Eine Ausnahme ist nur die Länderoption für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten weiter unten.
Die Fristen: 2032 und 2035
| Frist | Was gilt | Norm |
|---|---|---|
| 1. September 2032 | Abschluss der Altausbildung; danach Approbation nach altem Recht | § 27 Abs. 2 PsychThG |
| 31. August 2035 | späterer Abschluss nur auf Antrag im besonderen Härtefall | § 27 Abs. 3 PsychThG |
Der Wortlaut von § 27 Abs. 2 ist eindeutig: Wer berechtigt ist, kann die Ausbildung „noch bis zum 1. September 2032 absolvieren“. Wer sie spätestens zu diesem Datum erfolgreich abschließt, erhält die Approbation nach § 2 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes „in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung“.
Rechne von heute aus nach: Vom Oktober 2026 bis zum 1. September 2032 bleiben knapp sechs Jahre. Wer eine Ausbildung in Teilzeit plant oder noch keinen Ausbildungsplatz hat, sollte prüfen, ob dieser Rahmen realistisch ist.
Der Härtefall bis 2035
Nach dem 1. September 2032 geht es nur noch auf Antrag weiter. § 27 Abs. 3 PsychThG verlangt zwei Dinge gleichzeitig: dass „ein besonderer Härtefall vorliegt“ und dass „davon auszugehen ist, dass die Ausbildung spätestens am 31. August 2035 erfolgreich abgeschlossen sein wird“.
Was als besonderer Härtefall gilt, beschreibt das Gesetz nicht näher. Die Entscheidung fällt im Einzelfall. Verlass Dich deshalb nicht darauf: Der Härtefall ist eine Ausnahme für unvorhersehbare Verzögerungen, kein planbarer Puffer.
Vergütung in der praktischen Tätigkeit
Für die praktische Tätigkeit gibt es eine gesetzliche Untergrenze der Vergütung. § 27 Abs. 4 PsychThG sieht für Ausbildungsteilnehmer „eine monatliche Vergütung in Höhe von mindestens 1 000 Euro“ vor, bezogen auf Vollzeit.
Seit dem 1. Januar 2026 gibt es eine zweite Regel für die ambulante Behandlung in den Ausbildungsambulanzen der Ausbildungsinstitute. Nach § 117 Abs. 3c SGB V müssen sie „mindestens 40 Prozent“ der Vergütung, die sie von den Krankenkassen für die Behandlungen erhalten, an den Ausbildungsteilnehmer auszahlen. Die Bundespsychotherapeutenkammer veröffentlicht dazu eine Übersicht über Ausbildungskosten.
Prüfung, Approbation und Titel nach altem Recht
Geprüft wird nach den alten Prüfungsverordnungen, der PsychTh-APrV oder der KJPsychTh-APrV in der bis 31. August 2020 geltenden Fassung, mit geänderter Besetzung der Prüfungskommissionen seit 1. Juni 2023 (§ 84 Abs. 1–2 PsychThApprO). Die Ausbildungsinstitute bleiben staatlich anerkannt, solange sie Altausbildungen durchführen (§ 28 PsychThG).
Nach dem Abschluss führst Du die alte Berufsbezeichnung, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, und behältst sie (§ 26 PsychThG). Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten behandeln grundsätzlich Patienten, „die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“. Beide Titel sind wie „Psychotherapeut“ gesetzlich geschützt (§ 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Für die Kassenzulassung gilt bei Approbierten nach altem Recht nicht die neue Weiterbildung, sondern der Fachkundenachweis: eine vertiefte Ausbildung in einem vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten Verfahren (§ 95c Abs. 2 SGB V).
Die Länderoption für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
§ 27 Abs. 2a PsychThG enthält eine Sonderregel für die Altausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die Länder konnten sie für Studienanfänger öffnen, die nach dem 31. August 2020 und vor dem 31. August 2026 begonnen haben, verzahnt mit einem Master an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und mit Blick auf die regionale Versorgung. Bis zum 1. September 2025 sollten die Länder dem Bundesgesundheitsministerium über die Erfahrungen berichten.
Ob und welche Länder diese Option nutzen und was der Bericht ergeben hat, dazu gibt es in unseren Quellen keine veröffentlichte Angabe. Wenn Du glaubst, unter diese Regel zu fallen, frag beim Landesprüfungsamt Deines Bundeslandes nach.
Alt oder neu: Gibt es einen Wechsel zwischen den Systemen?
Ein Wechsel in das neue System ist für Altfälle kein Selbstläufer. Die Universität des Saarlandes schreibt zu ihrem Master Psychotherapie: „Für Absolventinnen und Absolventen, die ihr Psychologiestudium vor dem 1. September 2020 aufgenommen haben oder einen anderen Studiengang abgeschlossen haben, gibt es keine Möglichkeit der Nachqualifizierung.“ Der neue Master setzt einen polyvalenten Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus (§ 9 Abs. 4 PsychThG); ob ein älterer Abschluss gleichwertig ist, prüfen Hochschule und Landesbehörde im Einzelfall.
Für Altfälle ist die Übergangsregelung deshalb meist der naheliegende Weg, solange die Frist reicht. Wie das neue System aufgebaut ist, erklärt der Leitartikel Psychotherapeut werden. Wie lange es nach neuem Recht dauert, steht im Artikel zur Dauer der Ausbildung. Die Unterschiede zwischen PP, KJP und Fachpsychotherapeut erklärt der Artikel Psychologe, Psychotherapeut, Psychiater, und was nach neuem Recht nach der Approbation kommt, der Artikel zur Weiterbildung.
Häufige Fragen
Wer darf die alte Psychotherapeutenausbildung noch beginnen?
Nur wer vor dem 1. September 2020 ein Studium begonnen oder abgeschlossen hat, das nach dem alten Psychotherapeutengesetz Zugang zur Ausbildung gab (§ 27 Abs. 2 PsychThG). Wer danach angefangen hat, studiert nach neuem Recht.
Bis wann muss die alte Ausbildung abgeschlossen sein?
Bis zum 1. September 2032. Auf Antrag ist ein Abschluss bis 31. August 2035 möglich, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt und der Abschluss bis dahin zu erwarten ist (§ 27 Abs. 3 PsychThG).
Wie viel verdiene ich in der praktischen Tätigkeit?
Das Gesetz schreibt für die praktische Tätigkeit eine monatliche Vergütung von mindestens 1.000 Euro vor, bezogen auf Vollzeit (§ 27 Abs. 4 PsychThG).
Welchen Titel bekomme ich nach der alten Ausbildung?
Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, mit Approbation nach dem alten Recht. Wer so approbiert ist, führt die Bezeichnung dauerhaft weiter (§ 26 PsychThG).
Quellen
- Psychotherapeutengesetz (PsychThG), §§ 26–28 (abgerufen 18.10.2026)
- § 27 PsychThG (Übergangsvorschriften) (abgerufen 18.10.2026)
- Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO), § 84 Abs. 1–2 (abgerufen 18.10.2026)
- § 117 SGB V in der Fassung des BEEP (buzer.de), Abs. 3c (abgerufen 18.10.2026)
- § 95c SGB V, Abs. 2 (abgerufen 18.10.2026)
- § 132a StGB (abgerufen 19.10.2026)
- Universität des Saarlandes: M.Sc. Klinische Psychologie und Psychotherapie (abgerufen 19.10.2026)
- Regierungspräsidium Stuttgart: Psychotherapie mit ausländischem Abschluss (abgerufen 18.10.2026)
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