Von der Redaktion psychotherapeut-werden.de · Stand: 23.10.2026

Einen Kassensitz als Psychotherapeut bekommst Du erst nach Approbation und abgeschlossener Weiterbildung, denn ohne beides gibt es keinen Eintrag ins Arztregister. Danach entscheidet die Bedarfsplanung: Liegt der Versorgungsgrad in Deinem Planungsbereich 10 Prozent oder mehr über dem Soll, wird er gesperrt, und es bleiben nur Übernahme, Jobsharing oder Anstellung.
„Kassensitz“ ist Umgangssprache. Im Gesetz heißt er Zulassung, und sie gilt für einen bestimmten Ort, den Vertragsarztsitz (§ 95 Abs. 1 SGB V). Die Paragrafen sprechen fast überall von „Ärzten“. Sie gelten aber entsprechend für Psychotherapeuten, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 72 Abs. 1 S. 2 SGB V).
Was bringt Dir eine Kassenzulassung?
Mit der Zulassung wirst Du Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung und darfst gesetzlich Versicherte auf Kassenkosten behandeln, im Umfang Deines Versorgungsauftrags (§ 95 Abs. 3 SGB V). Ein voller Sitz verpflichtet Dich, „mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden für gesetzlich Versicherte zur Verfügung zu stehen“ (§ 19a Abs. 1 Ärzte-ZV). Du kannst den Auftrag auf die Hälfte oder drei Viertel beschränken (§ 19a Abs. 2). Was Du mit einer Zulassung verdienst, rechnet der Ratgeber zum Gehalt als Psychotherapeut vor.
Schritt 1: der Eintrag ins Arztregister
Das Arztregister führt die Kassenärztliche Vereinigung, und zwar für jeden Zulassungsbezirk (§ 95 Abs. 2 SGB V). Eingetragen wirst Du auf Antrag in dem Bezirk, in dem Du wohnst (§ 4 Abs. 1 Ärzte-ZV). Die Voraussetzungen stehen in § 95c SGB V. Die Eintragung ins Arztregister (Voraussetzung der Kassenzulassung) setzt Approbation und eine abgeschlossene Weiterbildung in einem vom G-BA anerkannten Verfahren voraus.Q
Konkret heißt das: Die Approbation allein genügt nicht. Du brauchst eine abgeschlossene Weiterbildung für Erwachsene oder für Kinder und Jugendliche in einem vom G-BA anerkannten Verfahren oder im Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie. Welche Verfahren das sind, erklärt der Überblick zu den Psychotherapieverfahren. Die Weiterbildung dauert mindestens 60 Monate in Vollzeit.Q Ihren Aufbau beschreibt der Ratgeber zur Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten.
Wer nach altem Recht approbiert ist, braucht statt der Weiterbildung den Fachkundenachweis (§ 95c Abs. 2 SGB V). Mehr dazu bei der Übergangsregelung bis 2032.
Schritt 2: Wie funktioniert die Bedarfsplanung für Psychotherapeuten?
„Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe“ (§ 101 Abs. 4 S. 1 SGB V). Für diese Gruppe legt der G-BA in der Bedarfsplanungs-Richtlinie fest, wie viele Sitze es je Region geben soll. Psychotherapeuten gehören zur allgemeinen fachärztlichen Versorgung, ihr Planungsbereich ist die kreisfreie Stadt, der Landkreis oder die Kreisregion (§ 12 Abs. 3 der Richtlinie).
Wie viele Einwohner auf einen Sitz kommen sollen, hängt vom Kreistyp ab. Die allgemeinen Verhältniszahlen der Richtlinie (§ 12 Abs. 4):
| Kreistyp laut Richtlinie | Einwohner je Psychotherapeut |
|---|---|
| Typ 1 (stark mitversorgend) | 3.155 |
| Typ 2 (mitversorgt und mitversorgend) | 5.287 |
| Typ 3 (stark mitversorgt) | 6.354 |
| Typ 4 (mitversorgt) | 6.044 |
| Typ 5 (eigenversorgt) | 5.722 |
| Typ 6 (polyzentrischer Verflechtungsraum) | 5.182 |
Aus diesen Werten leitet die Richtlinie über einen Morbiditätsfaktor regionale Verhältniszahlen ab, die Alter und Geschlecht der Bevölkerung berücksichtigen (§ 9 der Richtlinie). Liegt die tatsächliche Versorgung um 10 Prozent oder mehr über der regionalen Verhältniszahl, gilt der Bereich als überversorgt (§ 24 der Richtlinie, § 101 Abs. 1 S. 3 SGB V). Dann stellt das der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen fest und ordnet Zulassungsbeschränkungen an (§ 103 Abs. 1 SGB V). Fällt die Überversorgung weg, muss er die Sperre wieder aufheben (§ 103 Abs. 3).
Innerhalb der Arztgruppe gibt es zwei Mindestquoten: 25 Prozent der Sitze sind für psychotherapeutisch tätige Ärzte vorgesehen, 20 Prozent für Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln (§ 101 Abs. 4 SGB V, § 25 der Richtlinie). Ist eine Quote nicht ausgeschöpft, kann es auch in einem gesperrten Bereich Zulassungen für diese Gruppe geben (§ 25a der Richtlinie). Für Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche kann das ein Vorteil sein.
Wenn eine Sperre aufgehoben wird
Wird ein Bereich entsperrt, erscheint der Beschluss des Landesausschusses in den amtlichen Bekanntmachungsblättern der Kassenärztlichen Vereinigung. Ab dann läuft eine Frist von „in der Regel sechs bis acht Wochen“, in der Du Deinen vollständigen Antrag mit den Unterlagen nach § 18 Ärzte-ZV einreichen musst (§ 26 Abs. 4 der Richtlinie). Dazu gehören ein Auszug aus dem Arztregister, Lebenslauf, Führungszeugnis und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Bewerben sich mehrere, wählt der Zulassungsausschuss unter anderem nach beruflicher Eignung, Dauer der bisherigen Tätigkeit, Approbationsalter und Dauer der Eintragung in der Warteliste aus. Reicht der Spielraum nur für einen halben Sitz, gibt es nur eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag (§ 26 Abs. 1).
Schritt 3: einen bestehenden Sitz übernehmen
In gesperrten Bereichen führt der direkte Weg zu einer eigenen Zulassung über die Nachbesetzung. Endet eine Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des bisherigen Inhabers oder seiner Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren stattfindet (§ 103 Abs. 3a SGB V). Das gilt auch für halbe und Viertel-Sitze. Die Kassenärztliche Vereinigung schreibt den Sitz dann aus, und der Zulassungsausschuss wählt unter den Bewerbern „nach pflichtgemäßem Ermessen“ aus (§ 103 Abs. 4).
Die Kriterien stehen im Gesetz. Gewertet werden unter anderem berufliche Eignung, Approbationsalter, Dauer der Tätigkeit, ob Du Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des bisherigen Inhabers bist, ob Du dort angestellt oder Praxispartner warst und ob Du bereit bist, besondere Versorgungsbedürfnisse aus der Ausschreibung zu erfüllen. Zusätzlich zählt, wie lange Du auf der Warteliste der Kassenärztlichen Vereinigung stehst (§ 103 Abs. 5). In diese Liste kommst Du auf Antrag, sobald Du im Arztregister eingetragen bist.
Zwei Punkte solltest Du kennen. Erstens kann der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung ablehnen, wenn sie „aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist“; liegt die Versorgung 40 Prozent über dem Soll, soll er sie ablehnen (§ 103 Abs. 3a). Der Inhaber erhält dann eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts. Diese Ablehnung ist aber ausgeschlossen, wenn der Nachfolger unter anderem Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des Inhabers ist oder schon länger in der Praxis mitgearbeitet hat (dazu unten mehr). Zweitens: Den Kaufpreis berücksichtigt der Ausschuss nur, soweit er „die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt“ (§ 103 Abs. 4 S. 8). Konkrete Preise nennen wir nicht. Das Gesetz regelt nur diese Obergrenze, nicht die Höhe.
Jobsharing und Anstellung
Wer nicht warten will, bis ein Sitz frei wird, kann auch in gesperrten Bereichen gemeinsam mit einem zugelassenen Psychotherapeuten arbeiten. Das Gesetz kennt dafür zwei Formen, beide mit Leistungsbegrenzung.
Jobsharing-Zulassung: Du wirst zur gemeinsamen Berufsausübung mit einem Vertragspsychotherapeuten derselben Arztgruppe zugelassen, wenn sich beide verpflichten, den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich zu überschreiten (§ 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V, § 40 der Richtlinie). Psychologische Psychotherapeuten und Fachpsychotherapeuten für Erwachsene gelten untereinander als fachgleich; bei Fachpsychotherapeuten ist „zusätzlich eine abgeschlossene Gebietsweiterbildung erforderlich“ (§ 41 Abs. 5). Gemeinsam dürft Ihr den bisherigen Umfang in der Regel um höchstens 3 Prozent des Fachgruppendurchschnitts überschreiten (§ 42 Abs. 1). Für Praxen mit kurzer Vorgeschichte oder unterdurchschnittlichem Umfang legt der Ausschuss bei Psychotherapeuten als Obergrenze den Durchschnitt der Fachgruppe plus 25 Prozent fest (§ 43 Abs. 2 Nr. 2). Deine Zulassung ist an die gemeinsame Tätigkeit gebunden. Beschränkung und Leistungsbegrenzung enden, wenn die Sperre fällt, spätestens nach zehn Jahren (§ 101 Abs. 3 SGB V).
Anstellung: Ein zugelassener Psychotherapeut kann Dich anstellen, wenn Du im Arztregister eingetragen bist und der Zulassungsausschuss zustimmt (§ 95 Abs. 9 SGB V, § 32b Ärzte-ZV). In gesperrten Bereichen gilt auch hier eine Leistungsbegrenzung, und Ihr müsst fachgleich sein (§§ 58, 61 der Richtlinie). Eine genehmigte Anstellung kann auf Antrag des Arbeitgebers in eine Zulassung umgewandelt werden (§ 95 Abs. 9b SGB V). Auch medizinische Versorgungszentren stellen an. In gesperrten Bereichen brauchen sie dafür eine vorhandene Stelle, etwa wenn ein Psychotherapeut auf seine Zulassung verzichtet, um im Zentrum zu arbeiten (§ 103 Abs. 4a SGB V).
Beide Wege haben einen Nebeneffekt für später: Wer mindestens drei Jahre in einer Praxis angestellt oder Partner war, kann bei deren Nachbesetzung nicht mit dem Argument fehlenden Versorgungsbedarfs abgelehnt werden (§ 103 Abs. 3a S. 3 und 5).
Daneben kennt das Gesetz den Sonderbedarf: zusätzliche Sitze, wenn sie „zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung … unerläßlich sind“, um einen lokalen oder qualifikationsbezogenen Bedarf zu decken (§ 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V). Das ist eine Ausnahme, keine Planungsgröße.
Privatpraxis ohne Kassenzulassung
Für die Berufsausübung brauchst Du nur die Approbation (§ 1 Abs. 1 PsychThG), eine eigene Privatpraxis ist also schon vor oder ohne Kassensitz möglich. Abgerechnet wird dann privat. Die Gebührenordnung für Psychotherapeuten verweist dafür auf die Gebührenordnung für Ärzte und lässt nur deren Abschnitte B und G zu (§ 1 GOP). Ihr Wortlaut nennt bis heute nur Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Gesetzlich Versicherte können die Kosten einer Privatbehandlung nur ausnahmsweise von ihrer Kasse zurückverlangen. § 13 Abs. 3 SGB V setzt voraus, dass die Kasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder sie zu Unrecht abgelehnt hat. Und: Erstattungsfähig sind solche Leistungen nur, wenn der Psychotherapeut „die Voraussetzungen des § 95c erfüllt“. Ohne abgeschlossene Weiterbildung fällt auch dieser Weg weg.
Unsere Einschätzung: Eine Privatpraxis ist eine Ergänzung oder Übergangslösung, aber kein Ersatz für den Kassensitz. Wer langfristig niedergelassen arbeiten will, sollte sich direkt nach der Weiterbildung ins Arztregister eintragen und auf die Warteliste setzen lassen. Schon die Weiterbildungsstellen lohnt es sich mit Blick auf eine spätere Anstellung oder Praxisübernahme auszuwählen. Wie lange der ganze Weg dauert, rechnet der Ratgeber zur Dauer der Psychotherapeuten-Ausbildung vor. Den Weg bis zur Approbation beschreibt Approbation als Psychotherapeut.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Kassensitz die abgeschlossene Weiterbildung?
Ja. Ins Arztregister kommst Du nach neuem Recht nur mit Approbation und abgeschlossener Weiterbildung (§ 95c SGB V), und ohne Arztregister kannst Du Dich weder um eine Zulassung bewerben noch in einer Kassenpraxis angestellt werden.
Was kostet ein Kassensitz?
Die Zulassung selbst wird nicht verkauft. Übernimmst Du eine Praxis, zahlst Du dem Vorgänger einen Kaufpreis, den der Zulassungsausschuss aber nur bis zur Höhe des Verkehrswerts der Praxis berücksichtigt. Allgemeingültige Preise gibt es nicht.
Gibt es auch halbe Kassensitze?
Ja. Du kannst Deinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte oder drei Viertel beschränken, und auch halbe Sitze werden nachbesetzt. Ein voller Sitz verpflichtet zu mindestens 25 Sprechstunden pro Woche.
Was kann ich tun, wenn mein Planungsbereich gesperrt ist?
Dann bleiben die Übernahme eines frei werdenden Sitzes, Jobsharing mit einem zugelassenen Psychotherapeuten, eine Anstellung in einer Praxis oder einem MVZ und in Ausnahmefällen ein Sonderbedarf.
Darf ich ohne Kassensitz gesetzlich Versicherte behandeln?
Nur auf deren Rechnung oder ausnahmsweise über die Kostenerstattung. Nach § 13 Abs. 3 SGB V greift sie nur, wenn die Kasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder zu Unrecht abgelehnt hat, und nur, wenn Du die Voraussetzungen des § 95c erfüllst. Wer als Versicherter Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 gewählt hat, braucht für eine Behandlung bei Dir vorher die Zustimmung seiner Kasse.
Quellen
- § 95c SGB V (abgerufen 23.10.2026)
- § 95 SGB V, Abs. 1, 2, 3, 9, 9b, 13 (abgerufen 23.10.2026)
- § 72 SGB V, Abs. 1 S. 2 (abgerufen 23.10.2026)
- § 101 SGB V, Abs. 1 S. 1 Nr. 3–6, S. 3, Abs. 3, Abs. 4 (abgerufen 23.10.2026)
- § 103 SGB V, Abs. 1–5 (abgerufen 23.10.2026)
- § 13 SGB V, Abs. 2 und 3 (abgerufen 23.10.2026)
- G-BA: Bedarfsplanungs-Richtlinie, zuletzt geändert am 19.02.2026, in Kraft seit 11.04.2026, §§ 9, 12, 24–26, 25a, 40–43, 58, 61 (abgerufen 23.10.2026)
- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), § 1 (abgerufen 23.10.2026)
- Ärzte-ZV, § 4 (abgerufen 23.10.2026)
- Ärzte-ZV, § 18 (abgerufen 23.10.2026)
- Ärzte-ZV, § 19a (abgerufen 23.10.2026)
- Ärzte-ZV, § 32b (abgerufen 23.10.2026)
- Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP), § 1 (abgerufen 23.10.2026)
- Psychotherapeutengesetz (PsychThG), § 1 Abs. 1 (abgerufen 18.10.2026)
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