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Wege & Beruf

Neuropsychologische Psychotherapie: Weg und Weiterbildung

Von der Redaktion psychotherapeut-werden.de · Stand: 23.10.2026

Aufnahmen eines Gehirns aus einem bildgebenden Verfahren

Wer als Neuropsychologe Patienten mit Hirnschädigung psychotherapeutisch behandeln will, muss heute zuerst Psychotherapeut werden und dann 60 Monate Weiterbildung im Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie absolvieren. Davon liegen nach der Musterordnung der Bundespsychotherapeutenkammer mindestens 12 Monate in einer stationären oder teilstationären Einrichtung und mindestens 12 Monate in einer multidisziplinär arbeitenden Einrichtung.

Das Gebiet ist das speziellste der drei Weiterbildungsgebiete. Es verbindet Psychotherapie mit Neurologie und Rehabilitation und hat bei den Kassen eine eigene Rechtsgrundlage, die sich von der übrigen Psychotherapie unterscheidet.

Was ist Neuropsychologische Psychotherapie?

Die Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO) definiert sie als „Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von kognitiven, behavioralen und emotional-affektiven Störungen bei verletzungs- oder erkrankungsbedingten Hirnfunktionsstörungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter“. Es geht also um Menschen, deren Gedächtnis, Aufmerksamkeit, Wahrnehmung oder Handlungsplanung nach einem Schlaganfall, einem Schädel-Hirn-Trauma oder einer Erkrankung des Gehirns gestört ist, und um die seelischen Folgen davon.

Die Weiterbildung deckt ausdrücklich alle Altersgruppen ab. Das unterscheidet das Gebiet von den beiden anderen, die nach Erwachsenen und nach Kindern und Jugendlichen getrennt sind.

Wie wirst Du Neuropsychologe?

Der Weg hat drei Stufen, und keine lässt sich überspringen.

  1. Studium: Bachelor und Master in Psychologie mit Approbationsziel, zusammen fünf Jahre an einer Universität.Q Neurowissenschaftliche Grundlagen sind schon Pflicht, etwa „kognitiv-affektive Neurowissenschaften“ und „Aufbau und Funktion des Nervensystems“ im Bachelor (Anlage 1 PsychThApprO). Im Master nennt die Approbationsordnung die Neuropsychologie als einen Bereich der klinischen Versorgung (Anlage 2 Nr. 4).
  2. Approbation: Nach der Staatsprüfung beantragst Du die Approbation. Sie erlaubt Dir, den Beruf unter der Bezeichnung Psychotherapeut auszuüben (§ 1 Abs. 1 PsychThG). Wie das abläuft, erklärt der Ratgeber zur Approbation als Psychotherapeut.
  3. Weiterbildung: Erst danach beginnt die Weiterbildung zum „Fachpsychotherapeut*in für Neuropsychologische Psychotherapie“, so die Bezeichnung in der Musterordnung.

Ein Psychologiestudium mit neuropsychologischem Schwerpunkt allein reicht für diesen Weg nicht. Psychotherapie im Sinne des Gesetzes ist jede Tätigkeit zur „Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert“ (§ 1 Abs. 2 PsychThG), und unter der Berufsbezeichnung Psychotherapeut darf sie nur ausüben, wer approbiert ist.

Wie ist die Weiterbildung aufgebaut?

Die Musterordnung schreibt für das Gebiet 60 Monate in Vollzeit vor, „an zugelassenen Weiterbildungsstätten oder Verbünden der neuropsychologischen Versorgung“. So verteilt sich die Zeit:

Abschnitt Neuropsychologische Psychotherapie zum Vergleich: Erwachsene
ambulant mindestens 24 Monate mindestens 24 Monate
stationär oder teilstationär mindestens 12 Monate mindestens 24 Monate
multidisziplinär arbeitende Einrichtung mindestens 12 Monate nicht vorgesehen
institutioneller Bereich bis zu 12 Monate bis zu 12 Monate
anderes Gebiet bis zu 12 Monate bis zu 12 Monate

Als stationäre Weiterbildungsstätten nennt die Musterordnung „Neurologische Kliniken bzw. Klinikabteilungen, Rehabilitationskliniken, teilstationäre Einrichtungen wie Tageskliniken“. Ambulant zählen Weiterbildungsambulanzen, Weiterbildungspraxen und Hochschulambulanzen. Für den institutionellen Bereich führt sie unter anderem berufliche und schulische Rehabilitation, Werkstätten und Wohnstätten für Menschen mit erworbener Hirnschädigung, Sozialpädiatrische Zentren und Frühförderung auf.

Was Du in den 60 Monaten nachweisen musst

Neben der praktischen Arbeit verlangt die Musterordnung feste Mindestmengen. Eine Einheit entspricht 45 Minuten.

Baustein Mindestumfang laut MWBO
Theorie 500 Einheiten, davon mindestens 350 zur Neuropsychologischen Psychotherapie und 120 zu Methoden und Techniken des gewählten Verfahrens
Selbsterfahrung 100 Einheiten
Supervision 100 Einheiten fallbezogen, bei mindestens zwei Supervisoren
Diagnostik 60 dokumentierte Erstuntersuchungen
Behandlungen 100 Behandlungsfälle im Einzelkontakt unter Supervision, darunter 10 im Kindes- und Jugendalter und 5 mit Patienten über 70 Jahre

Ein Psychotherapieverfahren lernst Du dabei nicht vollständig, sondern seine „Methoden und Techniken“ (§ 4 Abs. 2 MWBO). Zur Wahl stehen nach Abschnitt C Systemische Therapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie. Was diese Verfahren unterscheidet, steht im Überblick zu den Psychotherapieverfahren.

Die Angaben stammen aus der Musterordnung. Verbindlich ist die Weiterbildungsordnung Deiner Landespsychotherapeutenkammer, die im Detail abweichen kann. Allgemeines zu Prüfung, Teilzeit und Vergütung findest Du im Ratgeber zur Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten, die offenen Fragen der Bezahlung im Text zur Finanzierung der Weiterbildung.

Neuropsychologie und Krankenkasse: der Sonderweg

Bei den Kassen ist die Neuropsychologie kein Psychotherapieverfahren wie die Verhaltenstherapie. Die Psychotherapie-Richtlinie des G-BA zählt in § 15 nur psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie auf. Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie hat die neuropsychologische Therapie im Jahr 2008 für den Anwendungsbereich hirnorganische Störungen als „wissenschaftlich anerkannte Psychotherapiemethode“ bestätigt, sie aber nicht als Verfahren für die Ausbildung empfohlen, weil „nur für einen Anwendungsbereich eine Indikation besteht“.

Das Sozialrecht hat dafür einen eigenen Weg geschaffen. § 95c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB V erlaubt den Eintrag ins Arztregister auch nach einer Weiterbildung „in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung, sofern dem Fachgebiet Methoden oder Techniken zugrunde liegen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt worden sind“. Für die Neuropsychologie steht diese Anerkennung in der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, Anlage I Nr. 19. Abgerechnet wird nach einem eigenen Abschnitt 30.11 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs, etwa mit der GOP 30932 für die Einzelbehandlung von mindestens 50 Minuten.

Was die Richtlinie vorschreibt

Die Regeln der Anlage I Nr. 19 sind enger als in der übrigen Psychotherapie:

  • Genehmigung: Diagnostik und Therapie darfst Du erst abrechnen, wenn die Kassenärztliche Vereinigung sie genehmigt hat (§ 3).
  • Indikation: zugelassen sind bestimmte organisch bedingte psychische Störungen nach ICD-10 (F04, F06.6 bis F06.9, F07), jeweils nach einer erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung, zum Beispiel durch Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma (§ 4).
  • Zwei Stufen: Die Hirnschädigung stellt zuerst ein Facharzt fest, etwa für Neurologie, Psychiatrie oder Neurochirurgie. Die neuropsychologische Diagnostik übernimmt dann eine andere Person (§ 5).
  • Umfang: bis zu fünf probatorische Sitzungen, danach bis zu 60 Einzelbehandlungseinheiten von mindestens 50 Minuten je Krankheitsfall, im Einzelfall bis zu 20 mehr; Gruppen mit höchstens fünf Patienten (§ 7).
  • Ausschlüsse: keine ambulante Kassenbehandlung, wenn ausschließlich angeborene Einschränkungen wie ADHS oder Intelligenzminderung behandelt werden sollen, bei mittel- und hochgradiger Alzheimer-Demenz oder wenn das schädigende Ereignis bei Erwachsenen länger als fünf Jahre zurückliegt. Für den letzten Fall kann die Krankenkasse Ausnahmen genehmigen (§ 4).

Behandeln dürfen nach § 6 Abs. 2 neben bestimmten Fachärzten auch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Richtlinienverfahren und neuropsychologischer Zusatzqualifikation, und ausdrücklich die „Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Neuropsychologische Psychotherapie“.

Eine offene Stelle in der Bedarfsplanung

Wer sich niederlassen will, sollte einen Punkt kennen. Die Bedarfsplanungs-Richtlinie zählt zur Arztgruppe der Psychotherapeuten unter anderem die Fachpsychotherapeuten für Erwachsene und für Kinder und Jugendliche (§ 12 Abs. 2 Nr. 7). Das Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie nennt sie in der Fassung vom 19. Februar 2026 nicht. Wie Zulassungen in diesem Gebiet geplant werden, regelt die Richtlinie damit nicht ausdrücklich; der G-BA prüft alle zwei Jahre, welche weiteren Arztgruppen er in die Planung einbezieht (§ 15). Wie die Bedarfsplanung sonst funktioniert, erklärt der Ratgeber zum Kassensitz als Psychotherapeut.

Für wen passt die Neuropsychologie?

Die Inhalte der Weiterbildung zeigen ziemlich genau, wie der Alltag aussieht. Du arbeitest mit Testdiagnostik von Gedächtnis, Aufmerksamkeit und exekutiven Funktionen, liest Befunde aus Bildgebung und EEG mit und behandelst Neglect, Antriebs- oder Gedächtnisstörungen. Dazu kommen Depression, Angst und Anpassungsstörungen „im Kontext der hirnorganischen Erkrankung“ und Gutachten, etwa zur Fahreignung.

Gut passt das Gebiet, wenn Dich Neurologie und Rehabilitation interessieren, wenn Du gern multiprofessionell arbeitest, also in Abstimmung mit Ärzten und mit Ergotherapeuten oder Logopäden, deren Behandlung die Richtlinie ausdrücklich mitdenkt (§ 8), und wenn Dich Patienten jeden Alters nicht abschrecken. Die Pflichtfälle reichen vom Kind bis zum Patienten über 70. Weniger passt es, wenn Du Dir vor allem lange Gesprächstherapien in einer eigenen Praxis vorstellst: Die Kassenbehandlung ist auf bestimmte hirnorganische Diagnosen und einen festen Stundenrahmen begrenzt.

Eine Entscheidung musst Du nicht im Studium treffen. Sie fällt mit der Wahl der Weiterbildungsstelle nach der Approbation. Wo dieser Schritt im ganzen Ausbildungsweg liegt, zeigt der Leitartikel Psychotherapeut werden.

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Weiterbildung in Neuropsychologischer Psychotherapie?

Nach der Muster-Weiterbildungsordnung 60 Monate in Vollzeit, davon mindestens 24 Monate ambulant, mindestens 12 Monate stationär oder teilstationär und mindestens 12 Monate in einer multidisziplinär arbeitenden Einrichtung. Beginnen kannst Du erst nach der Approbation.

Brauche ich für die Neuropsychologie ein Psychologiestudium?

Für den Weg über die Weiterbildung ja. Sie setzt die Approbation voraus, und die erreichst Du nach neuem Recht mit einem Studium in Deutschland nur über Bachelor und Master an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule mit anschließender Staatsprüfung.

Kann ich neuropsychologische Therapie mit der Krankenkasse abrechnen?

Ja, als Methode nach der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA. Du brauchst den Eintrag ins Arztregister, eine Zulassung oder Anstellung und die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.

Darf ein Neuropsychologe ADHS auf Kassenkosten behandeln?

Ambulant als neuropsychologische Therapie nicht, wenn ausschließlich angeborene Einschränkungen ohne sekundäre Hirnschädigung behandelt werden sollen. Die Richtlinie nennt ADHS und Intelligenzminderung ausdrücklich als Ausschluss.

Welches Psychotherapieverfahren lerne ich in diesem Gebiet?

Du lernst Methoden und Techniken aus einem Verfahren. Die Musterordnung sieht dafür Systemische Therapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder Verhaltenstherapie vor, die analytische Psychotherapie nicht.

Quellen

  1. BPtK: Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO), Stand 48. Deutscher Psychotherapeutentag, Mai 2026, § 4 Abs. 2, Abschnitt B Nr. 4, Abschnitt C 2.3, 3.3, 4.3 (abgerufen 23.10.2026)
  2. § 95c SGB V, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c (abgerufen 23.10.2026)
  3. G-BA: Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, zuletzt geändert am 18.06.2026, in Kraft seit 09.09.2026, Anlage I Nr. 19 §§ 1–7 (abgerufen 23.10.2026)
  4. G-BA: Psychotherapie-Richtlinie, zuletzt geändert am 19.03.2026, § 15 (abgerufen 23.10.2026)
  5. Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie: Ergänzung zum Gutachten zur neuropsychologischen Therapie (31.01.2008) (abgerufen 23.10.2026)
  6. KBV: Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM), Stand 4. Quartal 2026, Abschnitt 30.11, GOP 30932 und 30933 (abgerufen 23.10.2026)
  7. G-BA: Bedarfsplanungs-Richtlinie, zuletzt geändert am 19.02.2026, § 12 Abs. 2 Nr. 7, § 15 (abgerufen 23.10.2026)
  8. Psychotherapeutengesetz (PsychThG), § 1 Abs. 1 und 2 (abgerufen 18.10.2026)
  9. Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO), Anlage 1 Nr. 1 und 3, Anlage 2 Nr. 4 (abgerufen 18.10.2026)

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