Von der Redaktion psychotherapeut-werden.de · Stand: 23.10.2026

Vier Psychotherapieverfahren bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen: Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Systemische Therapie. Die Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) lässt alle vier für Erwachsene, Kinder und Jugendliche zu, die Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen allerdings erst seit 2024.
Für Dich ist das keine Randfrage. In der Weiterbildung nach der Approbation qualifizierst Du Dich in mindestens einem Verfahren, und genau dieses Verfahren bestimmt später, welche Behandlungen Du mit den Kassen abrechnen darfst.
Was heißt „anerkanntes Psychotherapieverfahren“?
Das Wort „anerkannt“ hat im Psychotherapierecht zwei Bedeutungen. Wer sie auseinanderhält, versteht, warum manche Verfahren an Hochschulen gelehrt, aber von den Kassen nicht bezahlt werden.
Die erste Ebene ist das Berufsrecht. § 8 PsychThG lautet: „Die zuständige Behörde stellt die wissenschaftliche Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens oder einer psychotherapeutischen Methode fest. Sie stützt ihre Entscheidung dabei in Zweifelsfällen auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie“. Diesen Beirat haben die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundesärztekammer gemeinsam errichtet, jede beruft sechs der zwölf Mitglieder. Im Studium begegnet Dir diese Ebene in der allgemeinen Verfahrenslehre, in der Du „die wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden“ kennenlernst (Anlage 1 Nr. 7 PsychThApprO).
Die zweite Ebene ist das Sozialrecht. Welche Verfahren zur Krankenbehandlung auf Kassenkosten geeignet sind, regelt der G-BA in der Psychotherapie-Richtlinie (§ 92 Abs. 6a SGB V). Die geltende Fassung wurde zuletzt am 19. März 2026 geändert und ist seit 17. Juni 2026 in Kraft. Ein neues Verfahren braucht dort zweierlei: eine Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats, das Verfahren anzuerkennen und für die Weiterbildung vorzusehen, und zusätzlich den Nachweis von „indikationsbezogenem Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit“ (§ 20 Abs. 1 der Richtlinie).
| Ebene | Wer entscheidet | Rechtsgrundlage | Wofür es zählt |
|---|---|---|---|
| wissenschaftliche Anerkennung | zuständige Landesbehörde, in Zweifelsfällen mit Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats | § 8 PsychThG | Studium, Berufsrecht, Grundlage für die Weiterbildung |
| sozialrechtliche Zulassung | Gemeinsamer Bundesausschuss | § 92 Abs. 6a SGB V, Psychotherapie-Richtlinie | Behandlung auf Kassenkosten, Arztregister |
Wo die beiden Ebenen auseinanderlaufen
Die Anlage der Psychotherapie-Richtlinie nennt sechs Verfahren und Methoden, die in der Kassenversorgung „keine Anwendung finden“ können: Gesprächspsychotherapie, Gestalttherapie, Logotherapie, Psychodrama, Respiratorisches Biofeedback und Transaktionsanalyse. Der Beirat hat die Gesprächspsychotherapie im Dezember 2017 ebenfalls nicht als Ausbildungsverfahren empfohlen. Erledigt ist das Thema damit nicht: Seit 2023 prüft der Beirat die Personzentriert-Experienzielle Psychotherapie bei Erwachsenen, das Verfahren läuft noch. Für Kinder und Jugendliche hat er am 5. Oktober 2026 entschieden, dass sie „nicht als Psychotherapieverfahren für eine Weiterbildung“ empfohlen werden kann, weil für keinen Anwendungsbereich die wissenschaftliche Anerkennung festgestellt werden konnte.
Anders liegt der Fall bei EMDR. Die Richtlinie erlaubt es als Methode bei Erwachsenen mit posttraumatischer Belastungsstörung, aber nur innerhalb eines Behandlungskonzepts der vier Verfahren. Ein eigenes Verfahren ist EMDR damit nicht.
Die vier Richtlinienverfahren
Der G-BA spricht selbst von den „sogenannten Richtlinienverfahren“. Formal kennt § 15 der Richtlinie nur drei Gruppen: psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie. Zur ersten Gruppe gehören zwei eigenständige Verfahren, die tiefenpsychologisch fundierte und die analytische Psychotherapie (§ 16 Abs. 2). So kommen die vier Verfahren zustande, die auch die Weiterbildungsordnung nennt.
Verhaltenstherapie (VT)
Die Richtlinie beschreibt sie als „Therapieverfahren, die vorwiegend auf der Basis der Lern- und Sozialpsychologie entwickelt worden sind“. Am Anfang steht eine Verhaltensanalyse der Bedingungen, die eine Störung auslösen und aufrechterhalten. Daraus entsteht ein Störungsmodell, aus dem gezielte Interventionen folgen, etwa kognitive Umstrukturierung oder Methoden des Modelllernens (§ 17).
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP)
Sie behandelt „die unbewusste Psychodynamik aktuell wirksamer neurotischer Konflikte und struktureller Störungen“ (§ 16a). Typisch ist die Begrenzung: ein umrissenes Behandlungsziel, ein vorwiegend konfliktzentriertes Vorgehen. Als Sonderformen nennt die Richtlinie unter anderem Kurztherapie und Fokaltherapie.
Analytische Psychotherapie (AP)
Die analytische Psychotherapie setzt breiter an. Sie behandelt neben der Symptomatik die zugrunde liegende neurotische Struktur und arbeitet mit Übertragung, Gegenübertragung und Widerstand „unter Nutzung regressiver Prozesse“ (§ 16b). Das zeigt sich im Stundenkontingent, siehe Tabelle.
Systemische Therapie (ST)
Sie „fokussiert den sozialen Kontext psychischer Störungen“. Symptome gelten ihr als „kontraproduktiver Lösungsversuch psychosozialer und psychischer Probleme“, behandelt werden vor allem familiäre und soziale Interaktionsmuster (§ 18). Nur für die Systemische Therapie sieht die Richtlinie das Mehrpersonensetting vor, also Sitzungen gemeinsam mit relevanten Bezugspersonen (§ 21 Abs. 1 Nr. 3).
Wie lange darf eine Behandlung dauern?
Die Höchstgrenzen der Richtlinie zeigen, wie unterschiedlich die Verfahren angelegt sind. Die Zahlen gelten für die Einzeltherapie und dürfen nur ausnahmsweise überschritten werden (§ 30).
| Verfahren | Erwachsene | Kinder | Jugendliche |
|---|---|---|---|
| Analytische Psychotherapie | 300 Stunden | 150 Stunden | 180 Stunden |
| Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie | 100 Stunden | 150 Stunden | 180 Stunden |
| Verhaltenstherapie | 80 Stunden | 80 Stunden | 80 Stunden |
| Systemische Therapie | 48 Stunden | 48 Stunden | 48 Stunden |
Bei Kindern und Jugendlichen fasst die Richtlinie analytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie zu einem gemeinsamen Kontingent zusammen. Verfahren in einer Behandlung zu mischen, ist ausgeschlossen: Psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie „sind nicht kombinierbar“ (§ 19).
Welche Verfahren gelten für welche Altersgruppe?
Nach der aktuellen Richtlinie können alle vier Verfahren „bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen“ angewendet werden (§ 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 3). Die Systemische Therapie kam schrittweise dazu:
| Schritt | Erwachsene | Kinder und Jugendliche |
|---|---|---|
| Beschluss des G-BA | 22.11.2019 | 18.01.2024 |
| Änderung der Richtlinie in Kraft | – | 12.04.2024 |
| Kassenleistung laut BPtK | seit 01.01.2020 | seit 01.07.2024 |
Laut Bundespsychotherapeutenkammer war die Zahl der zugelassenen Psychotherapeuten, die Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen anbieten können, im Juli 2024 „noch gering“. Wer sich für diese Altersgruppe und dieses Verfahren interessiert, trifft also auf ein junges Angebot.
Was bedeutet das Verfahren für Deine Weiterbildung?
In den Gebieten für Erwachsene und für Kinder und Jugendliche qualifizierst Du Dich „in mindestens einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren“ (§ 4 Abs. 2 MWBO). Abschnitt C der Muster-Weiterbildungsordnung beschreibt die Inhalte für jedes der vier Verfahren getrennt nach Gebiet. Die Gebietsweiterbildung selbst dauert mindestens 60 Monate in Vollzeit.Q Wie sie aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber zur Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten.
Später lässt sich ein zweites Verfahren ergänzen. Abschnitt D sieht dafür Bereichsweiterbildungen vor, die nach der Anerkennung als Fachpsychotherapeut ansetzen und jeweils mindestens 18 Monate an zugelassenen Weiterbildungsstätten dauern.
Eine Besonderheit hat das Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie. Dort lernst Du nur „Methoden und Techniken“ eines Verfahrens, und Abschnitt C sieht dafür Systemische Therapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder Verhaltenstherapie vor. Die analytische Psychotherapie ist in diesem Gebiet nicht vorgesehen.
Maßgeblich ist am Ende die Weiterbildungsordnung Deiner Landespsychotherapeutenkammer, die von der Musterordnung im Detail abweichen kann. Welche Weiterbildungsstätten welches Verfahren anbieten, kannst Du im Verzeichnis pt-weiterbildung.de nach Verfahren filtern. Wie die Stellen bezahlt werden, steht im Ratgeber zur Finanzierung der Weiterbildung.
Und für die Kassenzulassung?
Hier schließt sich der Kreis zum Sozialrecht. § 95c Abs. 1 SGB V verlangt für das Arztregister eine abgeschlossene Weiterbildung für Erwachsene oder für Kinder und Jugendliche „in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Behandlungsverfahren“. Die Eintragung ins Arztregister (Voraussetzung der Kassenzulassung) setzt Approbation und eine abgeschlossene Weiterbildung in einem vom G-BA anerkannten Verfahren voraus.Q Alle vier Verfahren der Musterordnung erfüllen das.
Der Eintrag allein reicht aber nicht, um ein bestimmtes Verfahren abzurechnen. Bei der Aufnahme der Systemischen Therapie hat der G-BA als weitere Voraussetzung die Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung „zur Ausführung und Abrechnung“ genannt. Die Qualifikationsanforderungen für alle Leistungen der Richtlinie stehen in der Psychotherapie-Vereinbarung (§ 37 der Richtlinie). Ob Du danach einen Sitz bekommst, entscheidet die Bedarfsplanung. Das erklärt der Ratgeber zum Kassensitz als Psychotherapeut.
Wer nach altem Recht approbiert ist, braucht statt der Weiterbildung den Fachkundenachweis in einem vom G-BA anerkannten Verfahren (§ 95c Abs. 2 SGB V). Die Fristen dafür stehen bei der Übergangsregelung bis 2032.
Welches Verfahren passt zu Dir?
Eine Rangliste können die Rechtsquellen nicht liefern, und wir stellen keine auf. Vier Unterschiede lassen sich aber belegen und helfen beim Sortieren. Die Behandlungsdauer reicht von 48 Stunden in der Systemischen Therapie bis 300 Stunden in der analytischen Psychotherapie bei Erwachsenen. Nur die Systemische Therapie kennt das Mehrpersonensetting. Wer in die Neuropsychologie will, kann die analytische Psychotherapie dort nicht als Grundlage wählen. Und ein zweites Verfahren ist kein Neustart, sondern eine Bereichsweiterbildung von mindestens 18 Monaten.
Praktisch entscheidet oft das Angebot vor Ort, also welche Weiterbildungsstätte in Deiner Region welches Verfahren mit welcher Stelle anbietet. Wo die Verfahrenswahl im ganzen Ausbildungsweg steht, zeigt der Leitartikel Psychotherapeut werden. Wie sich Psychotherapeuten von Psychologen und Psychiatern abgrenzen, erklärt dieser Vergleich.
Häufige Fragen
Welche Psychotherapieverfahren bezahlt die gesetzliche Krankenkasse?
Vier: Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Systemische Therapie. Die Psychotherapie-Richtlinie des G-BA lässt alle vier bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen zu.
Ist die Gesprächspsychotherapie ein anerkanntes Verfahren?
In der Kassenversorgung nicht. Die Anlage der Psychotherapie-Richtlinie führt sie unter den Verfahren, die keine Anwendung finden können. Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie hat sie 2017 nicht als Ausbildungsverfahren empfohlen.
Kann ich in der Weiterbildung mehr als ein Verfahren lernen?
Ja. Im Gebiet qualifizierst Du Dich in mindestens einem Verfahren. Ein weiteres Verfahren kannst Du nach der Anerkennung als Fachpsychotherapeut als Bereichsweiterbildung von mindestens 18 Monaten anschließen.
Darf ein Psychotherapeut zwei Verfahren in einer Behandlung kombinieren?
Nicht in der Kassenbehandlung. Die Psychotherapie-Richtlinie bestimmt, dass psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie nicht kombinierbar sind.
Ist EMDR ein eigenes Psychotherapieverfahren?
Nein. Die Psychotherapie-Richtlinie lässt EMDR als Methode bei Erwachsenen mit posttraumatischer Belastungsstörung zu, und zwar nur innerhalb eines Behandlungskonzepts eines der vier Verfahren.
Quellen
- G-BA: Psychotherapie-Richtlinie, zuletzt geändert am 19.03.2026, in Kraft seit 17.06.2026, §§ 15–21, § 30, § 37, Anlage (abgerufen 23.10.2026)
- Psychotherapeutengesetz (PsychThG), § 8 (abgerufen 23.10.2026)
- Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO), Anlage 1 Nr. 7 (abgerufen 18.10.2026)
- § 92 SGB V, Abs. 6a S. 1 (abgerufen 23.10.2026)
- § 95c SGB V (abgerufen 23.10.2026)
- G-BA: Pressemitteilung „Systemische Therapie für Erwachsene als weiteres Richtlinienverfahren aufgenommen“ (22.11.2019) (abgerufen 23.10.2026)
- G-BA: Beschluss „Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen“ (18.01.2024) (abgerufen 23.10.2026)
- BPtK: Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen ab 1. Juli Kassenleistung (02.07.2024) (abgerufen 23.10.2026)
- Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie: Gutachten (abgerufen 23.10.2026)
- Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie: Gutachten zur Personzentriert-Experienziellen Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen (05.10.2026), Abschnitte 4.2 und 5 (abgerufen 23.10.2026)
- BPtK: Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO), Stand 48. Deutscher Psychotherapeutentag, Mai 2026, § 4 Abs. 2, Abschnitt C, Abschnitt D Nr. 4–7 (abgerufen 23.10.2026)
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