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Quereinstieg & Sonderwege

Heilpraktiker für Psychotherapie: was die Erlaubnis darf und was nicht

Von der Redaktion psychotherapeut-werden.de · Stand: 23.10.2026

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Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist kein Ausbildungsberuf, sondern eine auf die Psychotherapie beschränkte Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz. Das Gesundheitsamt prüft vorher, ob von Dir eine Gefahr für Patienten ausgeht, schriftlich mit 28 Fragen. Den Titel Psychotherapeut darfst Du mit dieser Erlaubnis nicht führen, und mit den gesetzlichen Krankenkassen rechnest Du nicht ab.

Die Erlaubnis ist ein eigener Rechtsweg neben der Approbation. Sie ist weder eine Vorstufe noch eine Abkürzung zu ihr. Dieser Artikel ordnet ein, auf welcher Grundlage sie steht, wie die Überprüfung abläuft und wo ihre Grenzen liegen. Eine Empfehlung für oder gegen diesen Weg geben wir nicht, und Kursanbieter nennen wir nicht.

Auf welcher Rechtsgrundlage steht der Heilpraktiker für Psychotherapie?

Das Heilpraktikergesetz stammt von 1939 und ist kurz. § 1 Abs. 1 sagt: „Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.“ Heilkunde ist nach Abs. 2 jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden. Die Behandlung psychischer Störungen mit Krankheitswert fällt darunter.

Eine auf Psychotherapie beschränkte Erlaubnis steht so nicht im Gesetz. Man spricht von einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt sie in seinen Leitlinien zur Heilpraktikerüberprüfung als eine „nach der Rechtsprechung zugelassene“ Form und macht einheitliche Vorgaben für ihre Überprüfung. Es fügt aber ausdrücklich hinzu, „dass damit keine Bestätigung von sektoralen Heilpraktikererlaubnissen als solchen verbunden ist“. Die Leitlinien gelten seit dem 22. März 2018.

Auch eine feste Berufsbezeichnung gibt es nicht. Vorschläge für eine einheitliche Bezeichnung bei sektoraler Erlaubnis hat das Ministerium in den Leitlinien bewusst „nicht aufgegriffen“, weil darüber der Gesetzgeber entscheiden müsse. „Heilpraktiker für Psychotherapie“ ist daher eine gebräuchliche Bezeichnung, kein gesetzlich festgelegter Titel.

Wer die Erlaubnis bekommt

Die Voraussetzungen stehen in der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz. Nach § 2 Abs. 1 wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn Du

  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hast,
  • nicht mindestens „abgeschlossene Volksschulbildung“ nachweisen kannst,
  • nicht zuverlässig bist, insbesondere bei schweren strafrechtlichen Verfehlungen,
  • gesundheitlich für den Beruf ungeeignet bist oder
  • bei der Überprüfung durch das Gesundheitsamt zeigst, dass Deine Tätigkeit „eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde“.

Eine bestimmte Ausbildung, ein Studium oder Praktika verlangen weder das Gesetz noch die Verordnung. Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt (§ 3 Abs. 1 HeilprGDV 1). Welche Stelle das konkret ist, richtet sich nach dem Recht Deines Landes.

Wie läuft die Überprüfung beim Gesundheitsamt ab?

Die Überprüfung ist keine Fachprüfung, wie sie am Ende eines Studiums steht. Die Leitlinien orientieren sich „am Ziel der Gefahrenabwehr“ und sollen feststellen, ob die Anwärter „die Grenzen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zuverlässig einschätzen“ und ihr Handeln danach ausrichten.

Für die sektorale Erlaubnis gelten die allgemeinen Regeln mit eigenen Abweichungen (Nr. 5 der Leitlinien):

Teil Vorgabe für die sektorale Erlaubnis
schriftlich 28 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren, 60 Minuten
Bestehen schriftlich mindestens drei Viertel richtig, bei 28 Fragen also 21
mündlich-praktisch höchstens 45 Minuten je Person
Prüfer eine vom Amt bestimmte Ärztin oder ein Arzt; statt Heilpraktikern können für den Bereich fachlich geeignete Berufsgruppen beteiligt werden
Bewertung jeder Teil „bestanden“ oder „nicht bestanden“

Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit. Geprüft wird auch, ob Du Krankheiten aus dem Bereich der Erlaubnis von solchen unterscheiden kannst, „die außerhalb dieses Bereichs liegen“. Für die Psychotherapie heißt das: Du musst erkennen, wann hinter psychischen Beschwerden eine körperliche Ursache stehen kann, die nicht in Deine Hände gehört.

Gebühren regeln die Leitlinien nicht. Die Durchführung liegt bei den Ländern, die sie nach Nr. 2.1 der Leitlinien „auf eine oder einige wenige zuständige Stellen pro Land konzentrieren“ sollen.

Was die Erlaubnis erlaubt

Mit der sektoralen Erlaubnis darfst Du Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie berufsmäßig ausüben, also psychische Störungen mit Krankheitswert feststellen und behandeln. Ohne Erlaubnis wäre das strafbar: Wer Heilkunde ausübt, ohne Arzt zu sein oder eine Erlaubnis zu haben, wird nach § 5 HeilprG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Erlaubnis gilt aber nicht grenzenlos. Die Leitlinien formulieren es so: Heilpraktiker „dürfen nur in dem Umfang Heilkunde ausüben, in dem von ihrer Tätigkeit keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für Patientinnen und Patienten ausgeht“, sie müssen Arztvorbehalte beachten und sich auf das beschränken, was sie sicher beherrschen.

Was die Erlaubnis nicht erlaubt

Hier liegen die Unterschiede, die für Deine Berufsplanung zählen.

Kein Titel Psychotherapeut. Die Bezeichnung „Psychotherapeut“ dürfen nach § 1 Abs. 1 PsychThG nur Approbierte, Ärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten führen. Q Wer sie unbefugt führt, wird nach § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bezeichnungen, die „zum Verwechseln ähnlich“ sind, stehen nach Abs. 2 gleich.

Keine Kassenabrechnung. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird die psychotherapeutische Behandlung durch zugelassene Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Vertragsärzte durchgeführt (§ 28 Abs. 3 S. 1 SGB V). Heilpraktiker nennt die Vorschrift nicht. Für das Arztregister, die Voraussetzung der Kassenzulassung, verlangt § 95c Abs. 1 SGB V die Approbation und eine abgeschlossene Weiterbildung. Q

Keine Verschreibung. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden (§ 48 Abs. 1 AMG). Verschreibungspflichtige Psychopharmaka kann ein Heilpraktiker für Psychotherapie also nicht verordnen. Das gilt im Übrigen genauso für approbierte Psychotherapeuten, die keine Ärzte sind.

Keine Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten. Mit der Weiterbildung kann nach § 8 Abs. 1 der Muster-Weiterbildungsordnung erst nach Erteilung einer Approbation oder einer Berufsausübungserlaubnis nach dem Psychotherapeutengesetz begonnen werden. Die Heilpraktikererlaubnis ist keine solche Erlaubnis. Wie die Weiterbildung aufgebaut ist, steht im Artikel Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten.

Keine Heilkunde im Umherziehen. Auch das steht ausdrücklich im Gesetz (§ 3 HeilprG).

Heilpraktikererlaubnis und Approbation im Vergleich

Heilpraktiker für Psychotherapie Psychotherapeut mit Approbation
Rechtsgrundlage § 1 HeilprG, sektorale Erlaubnis §§ 1, 2 PsychThG
Zugang ab 25 Jahren, Überprüfung beim Gesundheitsamt Studium von fünf Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule Q
Prüfung Gefahrenabwehr, 28 Fragen und mündlich-praktischer Teil staatliche psychotherapeutische Prüfung Q
Berufsbezeichnung keine gesetzlich festgelegte „Psychotherapeut“
Gesetzliche Krankenkasse nicht vorgesehen mit Weiterbildung und Kassensitz
Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten nicht möglich mindestens 60 Monate in Vollzeit Q

Der Unterschied liegt im Maßstab. Die Approbation bescheinigt nach einem Studium eine berufliche Qualifikation, die das Gesetz im Einzelnen vorschreibt. Die Heilpraktikerüberprüfung stellt nur fest, dass keine Gefahr zu erwarten ist. Auch der Begriff der Psychotherapie ist im Psychotherapeutengesetz enger gefasst: Gemeint ist eine Tätigkeit „mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden“ (§ 1 Abs. 2 PsychThG).

Eine Brücke vom einen zum anderen gibt es nicht. Wer approbierter Psychotherapeut werden will, braucht das volle Studium, egal welche Erlaubnis er schon hat. Welche Wege nach 2020 noch offenstehen, zeigt der Ratgeber zum Quereinstieg in die Psychotherapie. Wie Approbation und Staatsprüfung ablaufen, erklärt der Artikel zur Approbation als Psychotherapeut.

Und Psychologen ohne Approbation?

Ein Abschluss in Psychologie allein berechtigt nicht zur Heilkunde. Ein Psychologe ohne Approbation, der Störungen mit Krankheitswert behandeln will, braucht ebenfalls eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Wie sich Psychologe, Psychotherapeut, Psychiater und Heilpraktiker voneinander abgrenzen, steht im Artikel Psychologe, Psychotherapeut, Psychiater: der Unterschied. Welcher Weg zu Deiner Ausgangslage passt, fragt der Wegweiser Schritt für Schritt ab.

Häufige Fragen

Ist der Heilpraktiker für Psychotherapie eine Ausbildung?

Nein. Heilpraktikergesetz und Durchführungsverordnung schreiben keine Ausbildung vor. Die Erlaubnis setzt eine Überprüfung beim Gesundheitsamt voraus, die klären soll, ob von Dir eine Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht.

Darf ich mich mit der Erlaubnis Psychotherapeut nennen?

Nein. Die Berufsbezeichnung Psychotherapeut ist Approbierten, Ärzten sowie Psychologischen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorbehalten (§ 1 Abs. 1 PsychThG). Wer sie unbefugt führt, macht sich nach § 132a StGB strafbar.

Zahlt die gesetzliche Krankenkasse eine Behandlung beim Heilpraktiker für Psychotherapie?

Als Kassenleistung nicht. Das Fünfte Sozialgesetzbuch nennt für die psychotherapeutische Behandlung nur zugelassene Psychotherapeuten und Vertragsärzte (§ 28 Abs. 3 SGB V), und ins Arztregister kommt nur, wer approbiert ist und die Weiterbildung abgeschlossen hat (§ 95c SGB V).

Wie alt muss ich für die Heilpraktikererlaubnis sein?

Mindestens 25 Jahre. Vorher wird die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz nicht erteilt.

Zählt die Heilpraktikererlaubnis für das Psychologiestudium oder die Approbation?

Nein. Die Approbation setzt das Studium nach § 9 PsychThG und die psychotherapeutische Prüfung voraus. Eine Anrechnung der Heilpraktikerüberprüfung ist dort nicht vorgesehen.

Quellen

  1. Heilpraktikergesetz (HeilprG), § 1 Abs. 1–2, § 3, § 5 (abgerufen 23.10.2026)
  2. Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1), § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 (abgerufen 23.10.2026)
  3. BMG: Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern, BAnz AT 22.12.2017 B5, Präambel; Nr. 1 (sektorale Erlaubnis), Nr. 2.2, 3, 5 (abgerufen 23.10.2026)
  4. Psychotherapeutengesetz (PsychThG), § 1 Abs. 1–2, § 9 Abs. 1 (abgerufen 23.10.2026)
  5. § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) (abgerufen 23.10.2026)
  6. § 28 SGB V, Abs. 3 S. 1 (abgerufen 23.10.2026)
  7. § 95c SGB V (abgerufen 23.10.2026)
  8. § 48 Arzneimittelgesetz (AMG), Abs. 1 S. 1 (abgerufen 23.10.2026)
  9. BPtK: Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO), Stand 48. Deutscher Psychotherapeutentag, Mai 2026, § 8 Abs. 1 (abgerufen 18.10.2026)

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